Besteuerung unter Anwendung der Foreign Earned Income Exclusion
I. Einleitung
Im Ausland (z. B. Deutschland) lebende US-Staatsbürger werden in den USA nach den gleichen Steuergesetzen besteuert wie in den USA lebende US-Staatsbürger. Das bedeutet, dass sie ebenfalls hinsichtlich ihres gesamt Welteinkommens der US-Besteuerung unterliegen. Dies beinhaltet insbesondere auch Verpflichtung zur jährliche Abgaben einer US-Steuererklärung.
Sofern die einzelnen Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt werden, kann eine sog. Foreign Earned Income Exclusion durch den US-Steuerpflichtigen beantragt werden, mit der ein Betrag von bis zu $105.900 (für den Veranlagungszeitraum 2019) des ausländischen Einkommens von der US-Besteuerung ausgeschlossen werden kann. Für die meisten im Ausland lebenden US-Amerikaner kann dieser Ansatz in der Regel zu einer erheblichen Reduzierung der US-Steuerschuld bis zur völligen Vermeidung einer Steuerschuld führen.
II. Ansässigkeit im Ausland
Zur Erlangung der Foreign Earned Income Exclusion muss der Steuerpflichtige zumindest einen der beiden Test positiv erfüllen:
Physical Presence Test – Dieser Test ist bestanden, sofern sich der US-Steuerpflichtige mindestens 330 Tage während eines Zeitraums von 12 aufeinander folgenden Monaten im Ausland aufhält. Die 330 Tage müssen dabei nicht unmittelbar aufeinander folgend sein.
Bona Fide Residence Test – Um die Voraussetzungen des sog. Bona Fide Residence Test zu erfüllen, ist eine Ansässigkeit im Ausland für ein ganzes Steuerjahr (1. Januar – 31. December) erforderlich. Ob eine solches Ansässigkeit tatsächlich unterstellt werden kann, hängt von dem Ergebnis einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ab. Dazu gehören z. B.:
- Die Art und Intention des Aufenthalts im Ausland
- Umfang der tatsächlichen Ansässigkeit
- Bezahlung von Steuern vor Ort im Ausland
- Zusammen- oder Getrenntleben (Ausland / USA) der Familie des Steuerpflichtigen
- Steuerstatus des Steuerpflichtigen im Ausland.
Der Steuerpflichtige muss im Falle des Bona Fide Residence Test seine Angaben schlüssig und belastbar nachweisen, um insoweit die Zustimmung der IRS zu erhalten.
III. Von der US-Besteuerung ausgeschlossenes Einkommen
Im Falle der Anwendung der Foreign Earned Income Exclusion kann ein Bruttoeinkommen bis zu einem Betrag $105.900 (für den Veranlagungszeitraum 2019) des ausländischen Einkommens von der US-Besteuerung ausgeschlossen werden. Nach dem US tax code ist ausländisches Einkommen solches, welches seine Quelle in einem ausländischen Land hat.
Beispiel:
Möglichkeit zum Ausschluß: Von einer US-Gesellschaft auf ein US Bankkonto gezahltes Gehalt für einen im Ausland tätigen Angestellten.
Kein Möglichkeit zum Ausschluß: Bei Anwendung der Foreign Earned Income Exclusion solches Einkommen, welches auf den Zeitraum einer fünftätigen Reise in die USA entfällt.
Sofern bei Eheleuten je Person die Foreign Earned Income Exclusion angewendet werden kann, kann jeweils jeder eine Betrag von bis zu $105.900 (für den Veranlagungszeitraum 2019) von der US-Besteuerung ausschließen. Der Maximalbetrag findet auf jeden Ehepartner individuell Anwendung.
Beispiel:
Falls bei einem Ehepartner das ausländisches Einkommen eine Betrag $105.900 überschreitet und der Ehepartner dagegen nicht den vollen Betrag von $ 105.900 in Anspruch genommen werden kann, kann der nicht in Anspruch genommen Betrag nicht auf den Ehepartner übertragen werden.
IV. Foreign Earned Income Exclusion versus US tax credit
Die Inanspruchnahme der Foreign Earned Income Exclusion muss nicht stets in jedem Einzelfall die zu präferierende Vorgehensweise sein. Anstatt der Foreign Earned Income kann alternativ die Inanspruchnahme eines tax credits zu einer niedrigeren US-Steuer führen. Grund dafür ist, dass die ausländische Steuer auf das ausländische Einkommen, welches unter der Foreign Earned Income Exclusion von der Besteuerung ausgeschlossen wird, nicht mehr mit der US-Steuerschuld verrechnet werden kann.
Die Anwendung der Foreign Earned Income Exclusion hängt grundsätzlich von der Höhe des ausländischen Steuersatzes ab. Im Falle einer relativ hohen ausländischen Steuerrate kann die Inanspruchnahme des Tax credits die vorrangig anzuwendende Methode sein, während bei einem relativ niedrigen ausländischen Steuersatz grundsätzlich die Methode der foreign earned income exclusion der zu präferierende Ansatz ist.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass der Text nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden ist. Bei den Ausführungen handelt es sich aber lediglich um allgemeine Ausführungen, die eine individuelle Beratung des Lesers in keinem Fall ersetzen können. Aufgrund der Komplexität und dem ständigen Wandel der betroffenen Rechtsmaterie kann eine Haftung und Gewähr nicht übernommen werden und wird daher hiermit in jedem Fall ausgeschlossen.
Dr. Michael Knittel
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Nützlichkeit einer Erbfallmappe
/in Erbrecht /von Dr. Michael KnittelNützlichkeit einer Erbfallmappe
Vor dem Hintergrund, dass zu Lebzeiten die meisten Menschen nicht einmal Zeit bzw. Muße für ein eigenes Testament haben, werden zu Lebzeiten erst Recht nur wenige Gedanken auf die Erstellung einer sog. Erbfallmappe für den Fall des eigenen Absterbens verwendet. Allerdings zeigen die nachfolgend stichwortartig aufgeführten Punkte, dass dies eine durchaus sinnvolle und für die Erben hilfreiche Angelegenheit sein kann. Im einzelnen können dazu die folgenden Punkte gehören:
Empfehlung:
Im Einzelfall werden ggf. nur einzelne Punkte von Relevanz sein. Aber auch dann kann die Anlage einer Erbfallmappe von erheblichen Nutzen für die Angehörigen bzw. durch letztwillige Verfügungen bedachten Personen sein. Sicherstellen sollte der Ersteller abschließend noch durch entsprechende Maßnahmen, dass die Mappe bis zum Erbfall nicht abhanden kommt und damit in jedem Fall zur Kenntnis der dazu bestimmten Personen gelangen kann.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass der Text nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden ist. Bei den Ausführungen handelt es sich aber lediglich um allgemeine Ausführungen, die eine individuelle Beratung des Lesers in keinem Fall ersetzen können. Aufgrund der Komplexität und dem ständigen Wandel der betroffenen Rechtsmaterie kann eine Haftung und Gewähr nicht übernommen werden und wird daher hiermit in jedem Fall ausgeschlossen.
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Gesetzliche Erbfolge bei kinderlosen Ehepaaren
/in Erbrecht /von Dr. Michael KnittelEntscheidungsaspekte für das Investment in einen geschlossenen Fonds
/in Handels- und Gesellschaftsrecht /von Dr. Michael KnittelEntscheidungsaspekte für das Investment in einen geschlossenen Fonds
Im Rahmen einer risikodiversifizierten Anlagestrategie für ihr Vermögen aber auch aus Gründen der Altersversorgung stehen Investoren häufig vor der Frage, ob sie gegebenenfalls auch in einen geschlossenen Fonds investieren sollen. Dabei wird gewöhnlicher Weise eine Kommanditgesellschaft gegründet, deren Zweck der Erwerb von Sachwerten z. B. Immobilien, Flugzeuge, Schiffe oder Container ist. Diese werden nach dem Erwerb eine Zeit lang, in der Regel mindestens 10 Jahre, gehalten und vermietet. Nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgt dann der Verkauf. Zur Finanzierung des Erwerbs werden als Einlage Gelder von den interessierten Anlegern als zukünftigen Kommanditisten der Gesellschaft eingesammelt. Die Kommanditisten haften insoweit mit dieser Einlage. Im Fall des wirtschaftlichen Misslingens des Investments kann es zum Totalverlust der geleisteten Einlage kommen, d. h. das eingezahlte Geld kann insoweit für den Investor komplett verloren gehen. Eine Nachschusspflicht des Investors bei Verlusten der Gesellschaft wird im Allgemeinen nicht im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft ausdrücklich ausgeschlossen.
In wirtschaftlicher Hinsicht werden seitens des Fonds den Investoren in aller Regel regelmäßige Ausschüttungen in Aussicht gestellt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Fondsfinanzierung häufig so aufgestellt ist, dass Rückzahlungen nur auf das eingezahlte Kapital erfolgen. Diese Kapitalzahlung hat für den Investor im Allgemeinen keinen steuerlichen Effekt, d. h. der Betrag unterliegt nicht als Einkunft der Einkommensbesteuerung. Allerdings erhöhen diese Auszahlungen den in der Regel steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn bei Beendigung des geschlossene Fonds mit der Veräußerung des durch die Gesellschaft bislang gehaltenen Sachwerts.
Der Investor sollte neben dem in Aussicht gestellten und aber auch Marktrisiken ausgesetzten Veräußerungsgewinn weitere Aspekte im Rahmen seiner Investitionsentscheidung beachten. Dazu gehören neben der Laufzeit des Fonds, insbesondere auch eine mögliche Verpflichtung zur Zahlung eines Agios, die Höhe der in Aussicht gestellte jährlichen Ausschüttungen sowie die kalkulierten jährlichen Kosten für das Management des Fonds. Zu letzterem gehören auch die Kosten für externe Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung. Unabhängig davon hat der Investor aber auch zu berücksichtigen, dass während der Laufzeit des geschlossenen Fonds ein Ausstieg als Kommanditist aus der Gesellschaft wirtschaftlich in der Regel nicht möglich ist. Zwar besteht insoweit ein sogenannter Zweitmarkt für die Fondsanteile, allerdings ist dort ein Verkauf ohne einen erheblichen Wertabschlag häufig nicht möglich. Damit ist das Geld de facto über die gesamte Laufzeit des Fonds gebunden.
In aller Regel empfiehlt es sich das Investment vor dessen Eingehen durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Dazu gehört neben der Prüfung des Gesellschaftsvertrages (z.B. Nachfolgeregelung, steuerliche Qualifizierung des Fonds) auch die Aufstellung einer belastbaren Investitionsrechnung zur Ermittlung der Vorteilhaftigkeit, z. B. im Verhältnis zu einer Aktienanlage.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass der Text nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden ist. Bei den Ausführungen handelt es sich aber lediglich um allgemeine Ausführungen, die eine individuelle Beratung des Lesers in keinem Fall ersetzen können. Aufgrund der Komplexität und dem ständigen Wandel der betroffenen Rechtsmaterie kann eine Haftung und Gewähr nicht übernommen werden und wird daher hiermit in jedem Fall ausgeschlossen.
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Poolvereinbarung für Zwecke der Erbschafts— und Schenkungsteuer
/in Erbrecht /von Dr. Michael KnittelAnforderung an eine Poolvereinbarung für Zwecke der Erbschafts— und Schenkungsteuer
(BFH, 20.2.2019, Az. II R 25/16)
Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen, an denen der Erblasser oder Schenker mit 25% oder weniger beteiligt ist, werden die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen nach §§ 13a, 13b oder § 28a ErbStG grundsätzlich nicht gewährt. Eine Ausnahme davon kommt in Betracht, wenn seitens des Erblassers bzw. Schenkers mit anderen Gesellschaftern eine sog. Poolvereinbarung geschlossen wird und dabei die zusammengerechneten Beteiligungsquoten der Poolmitglieder auf einen Anteil von mehr als 25% kommen.
Die Anforderungen an eine solche Poolvereinbarung sind gesetzlich in § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG geregelt. Danach müssen die Beteiligten der Poolvereinbarung sich untereinander dazu verpflichten, über die gehaltenen Anteile nur einheitlich zu verfügen oder sie ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen.
Sachverhalt
Der Kläger ist Alleinerbe seines 2009 verstorbenen Vaters. Zum Nachlassvermögen gehörte das Einzelunternehmen des Erblassers (X-Betrieb) mit einem Gesellschaftsanteil i.H.v. 12 % am Nennkapital der Y-GmbH. Der Kläger war an der Y-GmbH i.H.v. 74 % beteiligt. Die übrigen 14 % der Anteile hielt die Z-KG; an dieser Gesellschaft war der Kläger zu 100 % beteiligt.
Nach § 5 des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags der Y-GmbH ist die Abtretung von Geschäftsanteilen vorbehaltlich der Einwilligung aller Gesellschafter zur Abtretung an einen oder mehrere Dritte nur zulässig an Gesellschafter, deren Ehegatten sowie an Abkömmlinge eines Gesellschafters und dessen Ehegatten. Die Abtretung an Ehegatten und Abkömmlinge bedarf der Genehmigung der Gesellschaft, die vom Geschäftsführer zu erteilen ist.
Entscheidung des BFH
Der BFH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger der Auffassung war, dass die o. g. Anforderungen an eine Poolvereinbarung aufgrund von gesellschaftsvertraglichen Regelungen bezüglich der Abtretung von Gesellschaftsanteilen und Besonderheiten bei der Stimmrechtsverteilung erfüllt seien. In seiner Entscheidung hat der BFH bestätigt, dass die für eine Poolvereinbarung i. S. d. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG erforderliche Verpflichtung der Gesellschafter zur einheitlichen Verfügung über die Anteile an einer Kapitalgesellschaft und zur einheitlichen Stimmrechtsausübung sich sowohl aus dem Gesellschaftsvertrag als auch aus einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern ergeben kann. Zudem hat das Gericht klargestellt, dass die Verpflichtung zu einer einheitlichen Stimmrechtsausübung sowohl schriftlich als auch mündlich vereinbart werden kann. Nicht ausreichend für eine wirksame Poolvereinbarung ist die einheitliche Stimmrechtsausübung lediglich aufgrund eines faktischen Zwangs, einer moralischen Verpflichtung oder einer langjährigen tatsächlichen Handhabung.
Empfehlung
In vielen Gesellschaftsverträgen von Kapitalgesellschaften sind Regelungen zu finden, in denen die Übertragung von Anteilen auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt ist. Solche Regelungen können grundsätzlich als Poolvereinbarung i. S. d. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG gesehen werden, es muss jedoch zusätzlich auch sichergestellt sein, dass eine (schriftlich oder mündlich vereinbarte) Verpflichtung zu einer einheitlichen Stimmrechtsausübung aller Beteiligten vorliegt. Aus Dokumentations- bzw. Nachweisgründen dürfte es empfehlenswert sein, die Poolvereinbarung in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zu treffen. Hinzuweisen ist außerdem darauf, dass die Poolvereinbarung nicht nur bei einer direkten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit max. 25% sinnvoll ist, sondern auch wenn es sich um mittelbare im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligungen handelt. Dadurch kann eine Qualifikation als Verwaltungsvermögen und damit eine sonst ggf. anfallende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer bei Übertragung des Betriebs, in dem die Anteile gehalten werden, vermieden werden.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass der Text nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden ist. Bei den Ausführungen handelt es sich aber lediglich um allgemeine Ausführungen, die eine individuelle Beratung des Lesers in keinem Fall ersetzen können. Aufgrund der Komplexität und dem ständigen Wandel der betroffenen Rechtsmaterie kann eine Haftung und Gewähr nicht übernommen werden und wird daher hiermit in jedem Fall ausgeschlossen.
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Rückforderung einer Schenkung (BGH, X ZR 107/16)
/in Erbrecht /von Dr. Michael KnittelRückforderung einer Schenkung
(BGH, X ZR 107/16)
Die juristischen Schwierigkeiten des Schenkers, die sich im Zusammenhang mit der Rückforderung seiner Schenkung ergeben können, sind Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des BGH (BGH, X ZR 107/16) gewesen:
I. Sachverhalt
Ein Ehepaar hat seiner Tochter und deren Lebensgefährten im Jahr 2011 rd. 104.000 Euro zum Erwerb einer gemeinsamen Wohnung geschenkt. Zu diesem Zeitpunkt bestand die Beziehung der jungen Leute bereits 9 Jahre und schien auch stabil für die Zukunft zu sein. Wider Erwarten ging die Beziehung des jungen Paares jedoch zwei Jahre später auseinander. Vor diesem Hintergrund verlangten die Eltern die Hälfte des ursprünglichen Schenkungsbetrages vom ehemaligen Lebensgefährten der Tochter zurück.
II. Entscheidung des BGH
Klarstellend weist der BGH in seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass Schenkungen, die nicht ausdrücklich unter der Vereinbarung eines Vorbehalts erfolgen, im allgemeinen auch nicht später wieder zurückverlangt werden können. Grund dafür ist, dass die Schenkung als einseitige Zuwendung gerade nicht um einer Gegenleistung willen erfolgt. Für die Annahme des gesetzlich vorgesehenen sog. „groben Undanks“ reicht die bloße Auflösung einer Beziehung mit der Tochter der schenkenden Eheleute nicht aus. Allerdings ist es in diesen Fällen in engen Grenzen möglich, sich auf das gesetzliche Institut des sog „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ zu berufen. Aufgrund dessen kann eine beteiligte Partei die Rückabwicklung des ursprünglichen Vertrages auch dann verlangen, wenn sich Umstände geändert haben, die zwar nicht Vertragsinhalt geworden sind, die aber gleichwohl entscheidend für den Vertragsschluss waren. Darauf kann sich jedenfalls berufen werden, wenn die Trennung bereits kurz nach der Schenkung erfolgt. Eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage scheidet allerdings aus, wenn die Beziehung des beschenkten Paares erst viele Jahre später auseinander geht.
III. Empfehlung
Häufig erfolgen Schenkungen zwischen Privatleuten ohne schriftliche Vereinbarung bzw. ohne entsprechende Beratung durch einen fachlich versierten Berufsträger. Gleichwohl empfiehlt es sich aber In aller Regel vor einer Schenkung as Vorhaben durch einen auch steuerlich versierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Dazu gehört neben der Feststellung der schenkungsteuerlichen Auswirkung auch die Entwicklung von individuellen Vorbehaltsklauseln, um eine aufwendige gerichtliche Geltendmachung der Rückabwicklung der Schenkung im Falle der Nichteinstellung des damit vom Schenker verfolgten Zwecks zu erreichen.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass der Text nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden ist. Bei den Ausführungen handelt es sich aber lediglich um allgemeine Ausführungen, die eine individuelle Beratung des Lesers in keinem Fall ersetzen können. Aufgrund der Komplexität und dem ständigen Wandel der betroffenen Rechtsmaterie kann eine Haftung und Gewähr nicht übernommen werden und wird daher hiermit in jedem Fall ausgeschlossen.
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Foreign Earned Income Exclusion
/in Steuerrecht /von Dr. Michael KnittelBesteuerung unter Anwendung der Foreign Earned Income Exclusion
I. Einleitung
Im Ausland (z. B. Deutschland) lebende US-Staatsbürger werden in den USA nach den gleichen Steuergesetzen besteuert wie in den USA lebende US-Staatsbürger. Das bedeutet, dass sie ebenfalls hinsichtlich ihres gesamt Welteinkommens der US-Besteuerung unterliegen. Dies beinhaltet insbesondere auch Verpflichtung zur jährliche Abgaben einer US-Steuererklärung.
Sofern die einzelnen Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt werden, kann eine sog. Foreign Earned Income Exclusion durch den US-Steuerpflichtigen beantragt werden, mit der ein Betrag von bis zu $105.900 (für den Veranlagungszeitraum 2019) des ausländischen Einkommens von der US-Besteuerung ausgeschlossen werden kann. Für die meisten im Ausland lebenden US-Amerikaner kann dieser Ansatz in der Regel zu einer erheblichen Reduzierung der US-Steuerschuld bis zur völligen Vermeidung einer Steuerschuld führen.
II. Ansässigkeit im Ausland
Zur Erlangung der Foreign Earned Income Exclusion muss der Steuerpflichtige zumindest einen der beiden Test positiv erfüllen:
Physical Presence Test – Dieser Test ist bestanden, sofern sich der US-Steuerpflichtige mindestens 330 Tage während eines Zeitraums von 12 aufeinander folgenden Monaten im Ausland aufhält. Die 330 Tage müssen dabei nicht unmittelbar aufeinander folgend sein.
Bona Fide Residence Test – Um die Voraussetzungen des sog. Bona Fide Residence Test zu erfüllen, ist eine Ansässigkeit im Ausland für ein ganzes Steuerjahr (1. Januar – 31. December) erforderlich. Ob eine solches Ansässigkeit tatsächlich unterstellt werden kann, hängt von dem Ergebnis einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ab. Dazu gehören z. B.:
Der Steuerpflichtige muss im Falle des Bona Fide Residence Test seine Angaben schlüssig und belastbar nachweisen, um insoweit die Zustimmung der IRS zu erhalten.
III. Von der US-Besteuerung ausgeschlossenes Einkommen
Im Falle der Anwendung der Foreign Earned Income Exclusion kann ein Bruttoeinkommen bis zu einem Betrag $105.900 (für den Veranlagungszeitraum 2019) des ausländischen Einkommens von der US-Besteuerung ausgeschlossen werden. Nach dem US tax code ist ausländisches Einkommen solches, welches seine Quelle in einem ausländischen Land hat.
Beispiel:
Möglichkeit zum Ausschluß: Von einer US-Gesellschaft auf ein US Bankkonto gezahltes Gehalt für einen im Ausland tätigen Angestellten.
Kein Möglichkeit zum Ausschluß: Bei Anwendung der Foreign Earned Income Exclusion solches Einkommen, welches auf den Zeitraum einer fünftätigen Reise in die USA entfällt.
Sofern bei Eheleuten je Person die Foreign Earned Income Exclusion angewendet werden kann, kann jeweils jeder eine Betrag von bis zu $105.900 (für den Veranlagungszeitraum 2019) von der US-Besteuerung ausschließen. Der Maximalbetrag findet auf jeden Ehepartner individuell Anwendung.
Beispiel:
Falls bei einem Ehepartner das ausländisches Einkommen eine Betrag $105.900 überschreitet und der Ehepartner dagegen nicht den vollen Betrag von $ 105.900 in Anspruch genommen werden kann, kann der nicht in Anspruch genommen Betrag nicht auf den Ehepartner übertragen werden.
IV. Foreign Earned Income Exclusion versus US tax credit
Die Inanspruchnahme der Foreign Earned Income Exclusion muss nicht stets in jedem Einzelfall die zu präferierende Vorgehensweise sein. Anstatt der Foreign Earned Income kann alternativ die Inanspruchnahme eines tax credits zu einer niedrigeren US-Steuer führen. Grund dafür ist, dass die ausländische Steuer auf das ausländische Einkommen, welches unter der Foreign Earned Income Exclusion von der Besteuerung ausgeschlossen wird, nicht mehr mit der US-Steuerschuld verrechnet werden kann.
Die Anwendung der Foreign Earned Income Exclusion hängt grundsätzlich von der Höhe des ausländischen Steuersatzes ab. Im Falle einer relativ hohen ausländischen Steuerrate kann die Inanspruchnahme des Tax credits die vorrangig anzuwendende Methode sein, während bei einem relativ niedrigen ausländischen Steuersatz grundsätzlich die Methode der foreign earned income exclusion der zu präferierende Ansatz ist.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass der Text nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden ist. Bei den Ausführungen handelt es sich aber lediglich um allgemeine Ausführungen, die eine individuelle Beratung des Lesers in keinem Fall ersetzen können. Aufgrund der Komplexität und dem ständigen Wandel der betroffenen Rechtsmaterie kann eine Haftung und Gewähr nicht übernommen werden und wird daher hiermit in jedem Fall ausgeschlossen.
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Asset Protection
/in Insolvenzrecht /von Dr. Michael KnittelBegriff und Bedeutung des Asset Protection
Das sog. Asset Protection rückt in regelmäßigen Abständen in das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Zusammenhang mit spektakulären Haftungsfällen insbesondere im deutschen Top Management (z.B. Middlehoff, Breuer, Winterkorn, Schlecker) aber auch sonstiger Personen des öffentlichen Interesses (z. B. Boris Becker). Interessant zu beobachten ist dabei, dass auch in diesen Kreisen am Ende ein ganz wesentlicher Bestandteil des Vermögensschutzes stets der Schutz des eigenen Wohnheims vor dem Zugriff Dritter, d. h. Gläubiger, ist. Insoweit gibt es keinen wesentlichen Unterschied bei Personen mit umfangreichen Vermögen und dem einfachen Angehörigen der Mittelschicht mit seinem Haus im Grünen oder der Wohnung in der Stadt als dem ganz wesentlichen Bestandteil des eigenen Vermögens.
Der Schutz des eigenen Vermögens ist für jeden Menschen unabhängig von seinem gesellschaftlichen Status von ganz erheblicher Bedeutung, da insoweit viele Lebensbereich von der Sicherheit der eigenen Vermögenssituation betroffen werden. Konkret einher können damit die Art zu Wohnen, die Gestaltung der Freizeit (Hobbys, Urlaub, etc.), der Umfang und die Lebensweise der eigenen Familie und damit letztendlich ganz maßgeblich das eigenen materielle Wohlergehen bestimmt werden. Aber nicht nur die materielle Situation wird durch wirksame Vermögensschutzmaßnahmen betroffen. Auch das eigene seelische Wohlergehen kann in materiellen Krisensituation ganz erheblich mit nicht zu unterschätzenden negativen Auswirkungen insbesondere auch auf das familiäre Zusammeneben beeinträchtigt werden. Insgesamt können die Auswirkungen von Krisensituationen vielfältig sein, so dass die frühzeitige Beschäftigung mit dem eigenen umfassenden Vermögensschutz durchaus lohnend ist.
Der Begriff des Asset Protection umfasst die Gesamtheit aller Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schutz des eigenen Vermögens vor dem rechtlichen Zugriff von Dritten. Bei den betroffenen Vermögensträgern kann es sich sowohl um natürliche als auch juristische Personen handeln. Die Schutzmaßnahmen umfassen nach der hier verstandenen Begriffsinterpretation strategische, taktische aber auch operative Maßnahmen des Inhabers des betroffenen Vermögens im Hinblick auf den Erhalt des eigenen Vermögens bzw. die gesicherte rechtlichen und wirtschaftlichen Weitergabe der Inhaberschaft daran. Sie sind insbesondere auch unter Berücksichtigung des aktuell bestehenden rechtlichen, insbesondere insolvenzrechtlichen und steuerrechtlichen Rahmen durch den Rechtsträger zu treffen und verlangen zusätzlich eine Betrachtung der persönlichen Umstände des Inhabers. Diese Umstände können die familiäre als auch beruflichen Situation des Vermögensträgers betreffen. Zudem sind die Maßnahmen auch maßgeblich abhängig von der eigenen finanziellen Situation.
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Bitte beachten Sie, dass der Text nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden ist. Bei den Ausführungen handelt es sich aber lediglich um allgemeine Ausführungen, die eine individuelle Beratung des Lesers in keinem Fall ersetzen können. Aufgrund der Komplexität und dem ständigen Wandel der betroffenen Rechtsmaterie kann eine Haftung und Gewähr nicht übernommen werden und wird daher hiermit in jedem Fall ausgeschlossen.
Dr. Michael Knittel
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Familiengesellschaft
/in Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerrecht /von Dr. Michael KnittelVorteilhaftigkeit einer Familiengesellschaft
Zweck einer Familiengesellschaft ist Familienbesitz, insbesondere Immobilien, möglichst mit einem sehr langfristigen zeitlichen Horizont im Familienverbund zusammen zu halten. Eine derartige Familiengesellschaft (z. B. Immobilien-Familiengesellschaft) ist regelmäßig durch die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung als Personengesellschaft gekennzeichnet, gewöhnlicher Weise als Kommanditgesellschaft (KG) bzw. GmbH & Co KG.
Bei einer Immobilen-Familiengesellschaft löst die Übertragung eines mit einer Immobilien bebauten Grundstücks auf eine solche Gesellschaft regelmäßig keine Grunderwerbssteuer aus. Das steuerliche Ergebnis der Immobilie wird den an der Gesellschaft im allgemeinen als Kommanditisten beteiligten Familienangehörigen unmittelbar über die Einkommensteuer-erklärung zugerechnet. Falls wider Erwarten die Familiengesellschafter sich nicht mehr weitere zusammen über einen Personengesellschaft zusammenschließen wollen, kann eine von der Gesellschaft gehaltene Immobilie, sofern die Gesellschaft nicht steuerlich als gewerblich anzusehen ist, aktuell nach einer Haltefrist von 10 Jahren steuerfrei verkauft bzw. auf einen Teil der Familiengesellschafter übertragen werden. Die 10-Jahresfrist gilt aber nicht, wenn z. B. über die Gesellschaft ein gemeinsam gehaltenes Aktiendepot verwaltet wird. In diesem Fall ist jeder Verkauf von Aktien steuerlich als Gewinn bzw. Verlust zu erfassen.
Wesentlicher Bestandteil einer Familiengesellschaft ist der Gesellschafts-vertrag. Dieser Vertrag bedarf einer sorgfältigen Gestaltung. Voraussetzung dafür ist auch eine intensive Diskussion zwischen den beteiligten Gesell-schaftern hinsichtlich der einzelnen Regelungen. Dies betrifft eine ganze Reihe von Themen. Dazu gehören insbesondere aber nicht aus-schließlich die Regelungen zur Entnahmen von zwischenzeitlich gutgeschriebenen Gewinnen, Gesellschafternachfolge sowie Abfindungen im Falle des Ausscheidens oder sogar Ausschlusses aus der Familiengesellschaft.
Ein wichtiger Aspekt bei einer Personengesellschaft ist auch, dass sowohl der Gesellschafts-vertrag als auch die Übertragung der Kommanditanteile nicht notariell beurkundet werden müssen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen durch die Gesellschaft eine Immobilien gehalten wird. Damit entfällt insoweit ein wesentlicher Kostenfaktor für die gesellschaftsrechtliche Struktur.
Die Familienpersonengesellschaft stellt ein sehr gutes Instrument zur Pflege des familiären Zusammenhalts dar. Allerdings sind dabei in jeweiligen Einzelfall stets auch die individuellen Besonderheiten der beteiligten Familienmitglieder zu beachten. Dazu gehören in erster Linie Lebensalter, familiäre Situation und berufliche Ausbildung bzw. Tätigkeit.
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Bitte beachten Sie, dass der Text nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden ist. Bei den Ausführungen handelt es sich aber lediglich um allgemeine Ausführungen, die eine individuelle Beratung des Lesers in keinem Fall ersetzen können. Aufgrund der Komplexität und dem ständigen Wandel der betroffenen Rechtsmaterie kann eine Haftung und Gewähr nicht übernommen werden und wird daher hiermit in jedem Fall ausgeschlossen.
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