Rückforderung einer Schenkung (BGH, X ZR 107/16)
Rückforderung einer Schenkung
(BGH, X ZR 107/16)
Die juristischen Schwierigkeiten des Schenkers, die sich im Zusammenhang mit der Rückforderung seiner Schenkung ergeben können, sind Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des BGH (BGH, X ZR 107/16) gewesen:
I. Sachverhalt
Ein Ehepaar hat seiner Tochter und deren Lebensgefährten im Jahr 2011 rd. 104.000 Euro zum Erwerb einer gemeinsamen Wohnung geschenkt. Zu diesem Zeitpunkt bestand die Beziehung der jungen Leute bereits 9 Jahre und schien auch stabil für die Zukunft zu sein. Wider Erwarten ging die Beziehung des jungen Paares jedoch zwei Jahre später auseinander. Vor diesem Hintergrund verlangten die Eltern die Hälfte des ursprünglichen Schenkungsbetrages vom ehemaligen Lebensgefährten der Tochter zurück.
II. Entscheidung des BGH
Klarstellend weist der BGH in seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass Schenkungen, die nicht ausdrücklich unter der Vereinbarung eines Vorbehalts erfolgen, im allgemeinen auch nicht später wieder zurückverlangt werden können. Grund dafür ist, dass die Schenkung als einseitige Zuwendung gerade nicht um einer Gegenleistung willen erfolgt. Für die Annahme des gesetzlich vorgesehenen sog. „groben Undanks“ reicht die bloße Auflösung einer Beziehung mit der Tochter der schenkenden Eheleute nicht aus. Allerdings ist es in diesen Fällen in engen Grenzen möglich, sich auf das gesetzliche Institut des sog „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ zu berufen. Aufgrund dessen kann eine beteiligte Partei die Rückabwicklung des ursprünglichen Vertrages auch dann verlangen, wenn sich Umstände geändert haben, die zwar nicht Vertragsinhalt geworden sind, die aber gleichwohl entscheidend für den Vertragsschluss waren. Darauf kann sich jedenfalls berufen werden, wenn die Trennung bereits kurz nach der Schenkung erfolgt. Eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage scheidet allerdings aus, wenn die Beziehung des beschenkten Paares erst viele Jahre später auseinander geht.
III. Empfehlung
Häufig erfolgen Schenkungen zwischen Privatleuten ohne schriftliche Vereinbarung bzw. ohne entsprechende Beratung durch einen fachlich versierten Berufsträger. Gleichwohl empfiehlt es sich aber In aller Regel vor einer Schenkung as Vorhaben durch einen auch steuerlich versierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Dazu gehört neben der Feststellung der schenkungsteuerlichen Auswirkung auch die Entwicklung von individuellen Vorbehaltsklauseln, um eine aufwendige gerichtliche Geltendmachung der Rückabwicklung der Schenkung im Falle der Nichteinstellung des damit vom Schenker verfolgten Zwecks zu erreichen.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass der Text nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden ist. Bei den Ausführungen handelt es sich aber lediglich um allgemeine Ausführungen, die eine individuelle Beratung des Lesers in keinem Fall ersetzen können. Aufgrund der Komplexität und dem ständigen Wandel der betroffenen Rechtsmaterie kann eine Haftung und Gewähr nicht übernommen werden und wird daher hiermit in jedem Fall ausgeschlossen.
Dr. Michael Knittel
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